{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-4_2010-09-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5017&type=1563347022&cHash=d1be853c75ed3a51160271a6e87c0a75", "Checksum": "f0ed648cfbe84fc6c012e05126e2bbe2"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:40:06", "Num": ["AHV 2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4).\r\n\r\nbeim Bundesgericht angefochten"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:40:06", "Checksum": "6541e0646f49192e4a1367004c609083", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4).\r\n\r\nbeim Bundesgericht angefochten\n\nReglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer erfüllten, gehörten nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV).\nEinlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die\nberufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden gehörten dann nicht zum massgebenden\nLohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie\nzwingend vorschrieben (vgl. Rz 2165 WML). Aus Art. 81bis ff. VVK folge, dass die\nFinanzierung der Zusatzversicherung für Kaderärztinnen und -ärzte paritätisch erfolge.\nDie Höhe der Beiträge richte sich nach Art. 76 VVK und sei zwingend vorgeschrieben.\nMithin handle es sich um reglementarisch vorgeschriebene Beiträge des Arbeitgebers\nim Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 V 556 ff.). Sodann handle\nes sich bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal um eine anerkannte\nVorsorgeeinrichtung.\n\nDass die im Lohnausweis ausgewiesenen Abzüge in die Zusatzversicherung flössen,\nergebe sich aus dem Umstand, dass das Kantonsparlament der Zusatzversicherung für\nKaderärztinnen und -ärzte nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass keine\nZusatzkosten entstünden. Mithin liege im Umfang der ab 1. Januar 2007 neu\nanfallenden Arbeitgeberbeiträge an die Zusatzversicherung eine Lohnkürzung vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDaran ändere auch die vom Beschwerdeführer gewählte Darstellung der\nLohnabrechnungen nichts, sei diese doch nur aus Gründen der Transparenz so erfolgt\n(act. G 1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung\nder Beschwerde. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV gehörten reglementarische Beiträge des\nArbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht zum massgebenden Lohn.\nVorsorgeeinlagen, welche die Arbeitnehmenden selber tragen, bildeten jedoch mangels\neiner Bestimmung, die sie von der Beitragspflicht ausnehmen, Bestandteil des\nmassgebenden Lohnes (Rz 2170 WML). Vorliegend habe sich die Besoldung der\nKaderärzte und -ärztinnen per 1. Januar 2007 nicht verändert. Bei der Pensionskasse\nsei der ursprüngliche (höhere) Besoldungsbetrag versichert. Eine Besoldungsreduktion\nper 1. Januar 2007 wäre zwar möglich gewesen, hätte aber eine Änderungskündigung\nbedingt, wovon aus politischen Gründen abgesehen worden sei. Somit liege keine\nBesoldungsreduktion vor. Die von den angefochtenen Verfügungen betroffenen\nVorsorgeeinlagen würden von den Kaderärztinnen und -ärzten und nicht von der\nBeschwerdegegnerin getragen. Diese Vorsorgeeinlagen gehörten somit gemäss Art. 8\nlit. a AHVV und Rz 2170 WML zum massgebenden Lohn, denn es handle sich um\nLohnverwendung (act. G 3).\n\nB.c Mit Replik vom 31. März 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\nZwar sei richtig, dass keine Änderungskündigung erfolgt sei. Daraus lasse sich jedoch\nnicht der Schluss ziehen, es liege keine relevante, einvernehmliche Änderung der\nbisherigen Lohnhöhe vor. Sämtliche betroffenen Kaderärztinnen und -ärzte hätten der\nVertragsänderung zugestimmt. Dies sei als sogenannte uneigentliche\nÄnderungskündigung zu qualifizieren, die volle Rechtswirkungen entfalte. Es liege\nmithin eine rechtsgültige Lohnverzichtserklärung vor, die per 1. Januar 2007 volle\nWirkung entfaltet habe. Die Beschwerdegegnerin lasse zu Recht nicht vortragen, die\nvereinbarten Vertragsänderungen seien nicht zulässig. Es könne damit keine Rede\ndavon sein, die von den Kaderärzten und -ärztinnen geleisteten Beiträge an die\nVorsorgeeinrichtung stellten ahv-pflichtigen Lohn dar (act. G 5).\n\nB.d Mit Duplik vom 14. April 2010 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass bei\nder Pensionskasse die ursprüngliche (höhere) Besoldung versichert sei. Es gehe nicht\nan, bei der AHV einen tieferen Lohn versichern zu wollen (act. G 7).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nAls massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst\nauch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,\nNaturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner\nTrinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes\ndarstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Nicht zum massgebenden Einkommen gehören unter\nanderem reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an Vorsorgeeinrichtungen,\nwelche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Einlagen (laufende Beiträge und\nEinkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer\nArbeitnehmenden gehören dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die\nStatuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben (Rz\n2165 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML]).\n\n2.\n\n"}