In jedem Fall erscheint der Erlös als Resultat einer (bisherigen) selbstständigen erwerblichen Tätigkeit. Anders als die Parteien offenbar vermuten, liegt der Erwerbscharakter der fraglichen Entschädigung schliesslich nicht darin, dass der Beschwerdeführer dem Käufer der Einzelfirma über den Erwerbszeitpunkt hinaus noch mit Rat und Tat zur Seite steht. Dabei handelt es sich höchstens um einen Nebenpunkt des Übernahmevertrags, der als solcher beitragsrechtlich nicht relevant ist. 4.