Dies bedingt, dass der Inhaber sein Geschäft fortführt. Wird jedoch der Betrieb mitsamt seinen Immaterialgüterrechten veräussert, manifestiert sich der (bislang nur virtuelle und nicht aktivierte [vgl. act. G 3.9, S. 6 und 7]) Goodwill in Form einer realen Entschädigung. Es kann denn auch keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer die Marken im eigenen Betrieb verwertet und dadurch ein abgabepflichtiges Einkommen erzielt, oder ob er die Rechte verwertet, indem er sie an einen Dritten veräussert oder diesem eine Lizenz einräumt. In jedem Fall erscheint der Erlös als Resultat einer (bisherigen) selbstständigen erwerblichen Tätigkeit.