Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum originären Goodwill nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, bezieht sich Rz 1120 der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, heute Rz 1131), gemäss welcher der originäre Goodwill nicht zum investierten Kapital gehöre, auf die Berechnung des abzugsfähigen Eigenkapitalzinses (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Dies bedingt, dass der Inhaber sein Geschäft fortführt.