Die vorliegende Situation ist deshalb nicht vergleichbar mit dem - vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bundesgerichtsentscheide BGE 97 V 28 und H 158/05 erwähnten - Gelegenheitserfinder, der sich von seiner Erfindung derart losgelöst hat, dass er keinen Einfluss mehr auf deren Verwertung hat. Vielmehr liegt beim Beschwerdeführer eine Situation analog dem berufsmässigen Erfinder vor, bei dem die aus der Verwertung der Erfindung erzielten Einkünfte zum beitragspflichtigen Einkommen gehören, ohne dass geprüft werden müsste, ob er jetzt noch in irgend einer Form an der Verwertung der Erfindung beteiligt ist (vgl. vorstehende Erwägung).