Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, das den Besitz der Marken als eher zufällig, und nicht mit seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehend, erscheinen lassen könnte. Die vorliegende Situation ist deshalb nicht vergleichbar mit dem - vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bundesgerichtsentscheide BGE 97 V 28 und H 158/05 erwähnten - Gelegenheitserfinder, der sich von seiner Erfindung derart losgelöst hat, dass er keinen Einfluss mehr auf deren Verwertung hat.