Nur diesem Umstand ist es zu verdanken, dass die fraglichen Marken und das zugehörige Knowhow zum Verkaufszeitpunkt einen Wert (Goodwill) von 1,8 Mio. Franken hatten. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Markenrechte vor dem Verkauf in sein Privatvermögen hätte überführen lassen. Mithin handelt es sich beim Verkauf der Rechte um die Verwertung von Geschäftsvermögen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, das den Besitz der Marken als eher zufällig, und nicht mit seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehend, erscheinen lassen könnte.