3.3 Entscheidend ist damit nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gelösten Einkünfte aus der Verwertung des Knowhows sowie der Marken gemäss "Vereinbarung" vom 16. Dezember 2002 als Resultat einer Erwerbstätigkeit erscheinen. Dies ist zweifellos der Fall. So führte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschäftsübergabe (2003) nach eigenen Angaben im Rahmenvertrag seit 30 Jahren die Einzelfirma B.___ (act. G 3.14). Die fraglichen Marken wurden sodann 1983 auf den Namen des Beschwerdeführers in das Markenregister eingetragen (vgl. Online-Markenregister Swissreg).