mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Käser, a.a.O., S. 78 ff. Rz 3.37 ff.). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für patentierte Erfindungen sondern für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlagen (vgl. BGE 96 V 58) und sich als Frucht der (früheren) selbstständigen (oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit darstellen (zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007 [H158/05] E. 3.2).