Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3). In masslicher Hinsicht - und nur diesbezüglich wäre eine allfällige Steuermeldung bindend - bestehen vorliegend ohnehin keine Unklarheiten, ist doch die Gebühr (Preis) für das Knowhow und die Markenrechte von insgesamt 1,8 Mio. Franken und dessen Bezahlung in 10 jährlichen Raten à Fr. 180'000.-- (2004 bis 2013) bekannt und unbestritten (vgl. act. G 3.13). Mithin ist vorliegend über die beitragsrechtliche Qualifikation dieser Zahlungen zu entscheiden.