3. 3.1 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass die Steuerbehörde bewusst keine Meldung an die Beschwerdegegnerin erstattet habe, weil die fraglichen Einkünfte von 1,8 Mio. Franken aus dem Verkauf der unbestrittenermassen zum Geschäftsvermögen der Einzelfirma B.___ gehörenden Marken in steuerlicher Hinsicht als übrige Einkünfte betrachtet worden seien. Die Steuerbehörde habe damit keine Meldung machen wollen und nicht etwa keine Meldung machen können. Der Beschwerdegegnerin sei es damit verwehrt, in Bezug auf die Übertragung des Knowhows und der Markenrechte trotzdem von einer Beitragspflicht auszugehen.