17 AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der Ausgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten Werte sind die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., N. 8.27.).