Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es seien auch die Verfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die Jahre 2007 bis 2009 aufzuheben und bis 2008 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18'000.--, für das Jahr 2009 von einem Einkommen von Fr. 0.-- auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch - offenbar nachdem gegen die Steuerveranlagung 2007 noch ein Einspracheverfahren hängig war (vgl. Aktennotiz vom 1. Mai 2009 betreffend Telefon mit D.___; act. G 3.15) - für die Jahre 2007 bis 2009 bereits in diesem Sinn verfügt hat (act. G 3.2 und 3.3), gelten vorliegend nur noch die Beitragsverfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die Jahre 2004 bis 2006 als angefochten.