Der Goodwill sei schon während des laufenden Betriebs ermittelbar, wenngleich er nicht als Wert feststehe. Der Goodwill sei jener über dem bereinigten Wert des Anlagevermögens liegende Betrag, den ein beliebiger Käufer bereit sein müsste, zu bezahlen. Finde der Unternehmer nun einen solchen Käufer, sei dies Zufall. Der Goodwill ergebe sich somit bei der Ausnutzung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.