Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Goodwill würden bestritten. Wichtig sei die buchhalterische Qualifikation desselben. Dieser gehöre nicht zum betrieblich investierten Kapital. Bei der Veräusserung eines Unternehmens definiere sich das betrieblich investierte Kapital als Summe aller bisher zurückbehaltenen Gewinne und Überabschreibungen. Bei einem Verkauf sei die Summe dieses Anlagevermögens beitragspflichtig, da diese Gelder früher der Beitragspflicht entzogen worden seien. Goodwill hingegen entstehe nicht aus der Rückbehaltung von Geschäftserträgen. Der Goodwill sei schon während des laufenden Betriebs ermittelbar, wenngleich er nicht als Wert feststehe.