B.c Mit Replik vom 18. November 2010 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, alle bislang gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zeigten nicht schlüssig auf, inwiefern die Einnahmen aus dem Knowhow-Verkauf beitragspflichtiges Einkommen darstellen sollten. Die Beschwerdegegnerin versuche, sich bei der Begründung alle Möglichkeiten offen zu halten. So sei sie in ihrer Begründung vom 22. Juni 2006 (richtig: 2009) noch von Einnahmen aus Veräusserung von Betriebskapital sowie laufendem Einkommen aus der Verwertung von Lizenz- bzw. Patenteinnahmen ausgegangen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Goodwill würden bestritten.