Auszugehen sei von der Frage, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens bzw. bei Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit angefallen sei. Der Mehrwert der Unternehmung bzw. der Goodwill sei zweifelsohne während der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erarbeitet worden und sei daher beitragspflichtig (act. G 3).