Unterscheidung sei lediglich vorzunehmen, solange der Goodwill nicht quantifiziert werden könne, was nur bei der Unternehmensfortführung durch den gleichen Eigentümer, nicht aber bei einem Verkauf der Fall sei. Der Beschwerdeführer gehe in seiner Annahme fehl, dass Kapitalerträge nicht beitragspflichtig seien, Kapitalgewinne hingegen schon. Auszugehen sei von der Frage, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens bzw. bei Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit angefallen sei.