B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Unterscheidung, ob ein originärer oder derivativer Goodwill vorliege, sei im Hinblick auf die Beitragspflicht im Rahmen eines Verkaufs einer Firma irrelevant. Beide Goodwillarten zeitigten die gleichen Rechtsfolgen. Eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte