Vielmehr liege ein originärer Goodwill vor, der gemäss Rz 1120 WSN nicht zum investierten Eigenkapital gehöre. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2003 keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Auswertung des Knowhows und der übertragenen Marken habe ausüben können, habe sich das Verwertungsrecht derart vom Beschwerdeführer gelöst, dass das fragliche Einkommen nur die Abgeltung für die Übertragung dieses Knowhows darstelle und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als beitragsfreier Kapitalertrag zu bewerten sei (act. G 1)