23 Abs. 5 AHVV von einem "Nicht-melden-können" und nicht von einem "Nicht-melden-wollen" aus. Die Übertragung des Knowhows und der Marken habe die Steuerbehörde nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angesehen, sondern als übrige Einkünfte. Diese Deklaration sei für die Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 23 AHVV verbindlich. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass weder eine selbstständige Erwerbstätigkeit noch eine Verwertung von Patenten und Lizenzen vorliege. Vielmehr liege ein originärer Goodwill vor, der gemäss Rz 1120 WSN nicht zum investierten Eigenkapital gehöre.