Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. August 2010 zur Neubeurteilung an die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der Erhebung von Beiträgen für selbstständig Erwerbende abzusehen, soweit diese für die Jahre 2004 bis 2008 auf der Basis eines Fr. 18'000.--, für das Jahr 2009 auf der Basis eines Fr. 0.-- übersteigenden Einkommens erhoben worden seien. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in formeller Hinsicht keine gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung bestehe, gehe doch Art. 23 Abs. 5 AHVV von einem "Nicht-melden-können" und nicht von einem "Nicht-melden-wollen"