Mit Entscheid vom 30. August 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen beschränke sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Wer jedoch für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig sei und ob davon Beiträge geschuldet seien, sei auf Grund des AHV- Rechts und nicht des Steuerrechts zu beurteilen. Zwar sei dem Einsprecher beizupflichten, dass die jährlich vereinnahmten Einkünfte von Fr. 180'000.-- keine Lizenzeinnahmen aus Patenten sondern betriebswirtschaftlichen Goodwill darstellten.