A.c Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2009 erhob der Beitragspflichtige am 15. Juli/ 3. August 2009 Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, die den Beitragsverfügungen zu Grunde gelegten Einkommen (aus dem Verkauf der Markenrechte) stellten kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. So gehe auch die Steuerbehörde nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Vielmehr stelle der Erlös aus den Markenrechten einen nicht abgabepflichtigen originären Goodwill dar (act. G 3.8 und 3.9). Mit Entscheid vom 30. August 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab.