G 3.4 - 3.5). Mit Nachtragsverfügungen vom 14. Juli 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt auf Antrag des Versicherten das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 2007 bis 2008 auf Fr. 1'200.--, die darauf zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 63.-- (inkl. Verwaltungskosten) fest (act. G 3.2). Mit einer weiteren Nachtragsverfügung vom 14. Juli 2009 setzte sie schliesslich das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 0.-- und dementsprechend auch die Beiträge auf Fr. 0.-- fest (act. G 3.3).