{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-30_2011-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4856&type=1563347022&cHash=0d65c82b4f497661e307eb602e8bf7fa", "Checksum": "a6374b760524918fe87719f0a58164c3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:51", "Num": ["AHV 2010/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:51", "Checksum": "9f851bab6433865cff663230da7c88a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n3.2 Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier\nKapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einer relevanten kausalen Beziehung zu\neiner erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche\nQualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen (AHI\n1994 S. 135 E. 2c; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n2. Aufl., Bern 1996, S. 69 Rz 3.11). Die Praxis anerkennt, wenn auch sehr\nzurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, indem unter qualifizierten\nUmständen der Kausalzusammenhang im (beitrags-)rechtlichen Sinne zwischen einer\nerwerblichen Tätigkeit und damit an sich tatsächlich noch in einem Bezug stehenden\nEinkünften verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet werden. So\nkann sich bei auf eine Erfindertätigkeit zurückgehenden Einkünften im Besonderen der\nInhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent,\nMarke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht\nlösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein\nMitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die\nEntschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine\ngleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitragsfreier\nKapitalertrag betrachtet (BGE 97 V 28 E. 1 mit Hinweis; ZAK 1985 S. 613 E. 3 mit\nHinweisen). Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte\neines berufsmässigen Erfinders (vgl. dazu AHI 1994 S. 135 E. 3) aus Lizenzverträgen\nzum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger\nErwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden,\nob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form\nbeteiligt ist (EVGE 1966 S. 206 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 289, 1979 S. 74 E. 1\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Käser, a.a.O., S. 78 ff. Rz 3.37 ff.). Diese\nRechtsprechung gilt nicht nur für patentierte Erfindungen sondern für alle Ergebnisse\nmerkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow,\nGoodwill usw. niederschlagen (vgl. BGE 96 V 58) und sich als Frucht der (früheren)\nselbstständigen (oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit darstellen (zum Ganzen:\nEntscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007 [H158/05] E. 3.2).\n\n3.3 Entscheidend ist damit nach der dargestellten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gelösten Einkünfte aus der\nVerwertung des Knowhows sowie der Marken gemäss \"Vereinbarung\" vom\n16. Dezember 2002 als Resultat einer Erwerbstätigkeit erscheinen. Dies ist zweifellos\nder Fall. So führte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschäftsübergabe (2003)\nnach eigenen Angaben im Rahmenvertrag seit 30 Jahren die Einzelfirma B.___ (act. G\n3.14). Die fraglichen Marken wurden sodann 1983 auf den Namen des\nBeschwerdeführers in das Markenregister eingetragen (vgl. Online-Markenregister\nSwissreg). Der Beschwerdeführer baute somit diese Marken während 20 Jahren im\nRahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auf (wobei eine Marke nach Angaben\ndes Beschwerdeführers ursprünglich von einem E.___ eingetragen worden sei [vgl. act.\nG 3.9, S. 7]). Nur diesem Umstand ist es zu verdanken, dass die fraglichen Marken und\ndas zugehörige Knowhow zum Verkaufszeitpunkt einen Wert (Goodwill) von 1,8 Mio.\nFranken hatten. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich,\ndass er die Markenrechte vor dem Verkauf in sein Privatvermögen hätte überführen\nlassen. Mithin handelt es sich beim Verkauf der Rechte um die Verwertung von\nGeschäftsvermögen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, das den Besitz\nder Marken als eher zufällig, und nicht mit seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang\nstehend, erscheinen lassen könnte. Die vorliegende Situation ist deshalb nicht\nvergleichbar mit dem - vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die\nBundesgerichtsentscheide BGE 97 V 28 und H 158/05 erwähnten -\nGelegenheitserfinder, der sich von seiner Erfindung derart losgelöst hat, dass er keinen\nEinfluss mehr auf deren Verwertung hat. Vielmehr liegt beim Beschwerdeführer eine\nSituation analog dem berufsmässigen Erfinder vor, bei dem die aus der Verwertung der\nErfindung erzielten Einkünfte zum beitragspflichtigen Einkommen gehören, ohne dass\ngeprüft werden müsste, ob er jetzt noch in irgend einer Form an der Verwertung der\nErfindung beteiligt ist (vgl. vorstehende Erwägung).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}