{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-30_2011-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4856&type=1563347022&cHash=0d65c82b4f497661e307eb602e8bf7fa", "Checksum": "a6374b760524918fe87719f0a58164c3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:51", "Num": ["AHV 2010/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:51", "Checksum": "9f851bab6433865cff663230da7c88a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nBemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals\nbeschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und\nbeschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und\ngegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit\nvorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist.\nSomit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des\nRechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der\nSteuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S.83,\n114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 31, je\nmit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5).\n\n3.\n\n3.1 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass die Steuerbehörde\nbewusst keine Meldung an die Beschwerdegegnerin erstattet habe, weil die fraglichen\nEinkünfte von 1,8 Mio. Franken aus dem Verkauf der unbestrittenermassen zum\nGeschäftsvermögen der Einzelfirma B.___ gehörenden Marken in steuerlicher Hinsicht\nals übrige Einkünfte betrachtet worden seien. Die Steuerbehörde habe damit keine\nMeldung machen wollen und nicht etwa keine Meldung machen können. Der\nBeschwerdegegnerin sei es damit verwehrt, in Bezug auf die Übertragung des\nKnowhows und der Markenrechte trotzdem von einer Beitragspflicht auszugehen.\n\nDiese Ansicht trifft nicht zu. Zwar geht die Steuerbehörde offenbar tatsächlich davon\naus, dass die fraglichen Einkünfte nicht aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit\nstammen (act. G 3.15, Aktennotiz vom 1. Mai 2009). Nichtsdestotrotz handelt es sich\nbei der Frage, ob ein bestimmtes von der Steuerbehörde gemeldetes (oder eben nicht\ngemeldetes) Einkommen überhaupt Erwerbseinkommen darstellt, um eine Frage der\nbeitragsrechtlichen Qualifikation. Wie in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt, obliegt\nes der AHV-Behörde - und im Streitfall dem Sozialversicherungsgericht - diese\nQualifikation vorzunehmen. Dementsprechend hat die Steuerbehörde auch Einkommen\nzu melden, von dem (sie) nicht sicher ist, ob es aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nstammt (act. Rz 4017 WSN). Dies umso mehr, als die Frage, ob die umstrittenen\nEinkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder als übrige\nEinkünfte qualifiziert werden, steuerrechtlich belanglos, abgaberechtlich jedoch von\nBedeutung ist. Die Steuermeldung stellt in einem solchen Fall keine zuverlässige\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts\nvom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3). In masslicher Hinsicht - und nur\ndiesbezüglich wäre eine allfällige Steuermeldung bindend - bestehen vorliegend\nohnehin keine Unklarheiten, ist doch die Gebühr (Preis) für das Knowhow und die\nMarkenrechte von insgesamt 1,8 Mio. Franken und dessen Bezahlung in 10 jährlichen\nRaten à Fr. 180'000.-- (2004 bis 2013) bekannt und unbestritten (vgl. act. G 3.13).\nMithin ist vorliegend über die beitragsrechtliche Qualifikation dieser Zahlungen zu\nentscheiden.\n\n"}