{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-30_2011-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4856&type=1563347022&cHash=0d65c82b4f497661e307eb602e8bf7fa", "Checksum": "a6374b760524918fe87719f0a58164c3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:51", "Num": ["AHV 2010/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:51", "Checksum": "9f851bab6433865cff663230da7c88a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nB.c Mit Replik vom 18. November 2010 macht der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers geltend, alle bislang gemachten Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin zeigten nicht schlüssig auf, inwiefern die Einnahmen aus dem\nKnowhow-Verkauf beitragspflichtiges Einkommen darstellen sollten. Die\nBeschwerdegegnerin versuche, sich bei der Begründung alle Möglichkeiten offen zu\nhalten. So sei sie in ihrer Begründung vom 22. Juni 2006 (richtig: 2009) noch von\nEinnahmen aus Veräusserung von Betriebskapital sowie laufendem Einkommen aus\nder Verwertung von Lizenz- bzw. Patenteinnahmen ausgegangen. Die Ausführungen\nder Beschwerdegegnerin zum Goodwill würden bestritten. Wichtig sei die\nbuchhalterische Qualifikation desselben. Dieser gehöre nicht zum betrieblich\ninvestierten Kapital. Bei der Veräusserung eines Unternehmens definiere sich das\nbetrieblich investierte Kapital als Summe aller bisher zurückbehaltenen Gewinne und\nÜberabschreibungen. Bei einem Verkauf sei die Summe dieses Anlagevermögens\nbeitragspflichtig, da diese Gelder früher der Beitragspflicht entzogen worden seien.\nGoodwill hingegen entstehe nicht aus der Rückbehaltung von Geschäftserträgen. Der\nGoodwill sei schon während des laufenden Betriebs ermittelbar, wenngleich er nicht als\nWert feststehe. Der Goodwill sei jener über dem bereinigten Wert des\nAnlagevermögens liegende Betrag, den ein beliebiger Käufer bereit sein müsste, zu\nbezahlen. Finde der Unternehmer nun einen solchen Käufer, sei dies Zufall. Der\nGoodwill ergebe sich somit bei der Ausnutzung einer sich zufällig bietenden\nGelegenheit (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es seien auch die Verfügungen vom\n23. Juni 2009 betreffend die Jahre 2007 bis 2009 aufzuheben und bis 2008 von einem\nbeitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18'000.--, für das Jahr 2009 von einem\nEinkommen von Fr. 0.-- auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch -\noffenbar nachdem gegen die Steuerveranlagung 2007 noch ein Einspracheverfahren\nhängig war (vgl. Aktennotiz vom 1. Mai 2009 betreffend Telefon mit D.___; act. G 3.15) -\nfür die Jahre 2007 bis 2009 bereits in diesem Sinn verfügt hat (act. G 3.2 und 3.3),\ngelten vorliegend nur noch die Beitragsverfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die\nJahre 2004 bis 2006 als angefochten. Betreffend die Jahre 2007 bis 2009 fehlt es\nvorläufig an einem Rechtsschutzinteresse. Nach Vorliegen der definitiven\nSteuerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2009 allfällig notwendig werdende\nNachtragsverfügungen für die entsprechenden Jahre können jedoch erneut mit\nEinsprache angefochten werden.\n\n2.\n\nAls Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs. 1\nAHVG (SR 831.10) gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem\nHandels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der\nKapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (SR 642.11) und der\nGewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach\nArtikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen\nerklärten Beteiligungen nach Art. 18 Absatz 2 DBG (Art. 17 AHVV). Die Steuerbehörden\nermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf\nGrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1\nAHVV) und melden die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der\nAusgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten\nWerte sind die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.\n23 Abs. 4 AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n2. A., N. 8.27.). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die\nAusgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des\nSozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}