{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-30_2011-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4856&type=1563347022&cHash=0d65c82b4f497661e307eb602e8bf7fa", "Checksum": "a6374b760524918fe87719f0a58164c3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:51", "Num": ["AHV 2010/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:51", "Checksum": "9f851bab6433865cff663230da7c88a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2011 AHV 2010/30\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 2. November 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie das Bundesgericht in BGE 96 V 58 entschieden habe, unterliege jedoch auch der\nGoodwill der persönlichen Beitragspflicht (act. G 3.1).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.\nSeptember 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids. Sodann sei für die Beitragserhebung für die Jahre 2004 bis\n2008 von der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 18'000.-- und für das Jahr 2009\nsowie die Folgejahre von einem Jahreseinkommen von Fr. 0.-- auszugehen.\nEventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. August 2010 zur Neubeurteilung an\ndie Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der\nErhebung von Beiträgen für selbstständig Erwerbende abzusehen, soweit diese für die\nJahre 2004 bis 2008 auf der Basis eines Fr. 18'000.--, für das Jahr 2009 auf der Basis\neines Fr. 0.-- übersteigenden Einkommens erhoben worden seien. Zur Begründung\nwird im Wesentlichen ausgeführt, dass in formeller Hinsicht keine gesetzliche\nGrundlage für die Beitragserhebung bestehe, gehe doch Art. 23 Abs. 5 AHVV von\neinem \"Nicht-melden-können\" und nicht von einem \"Nicht-melden-wollen\" aus. Die\nÜbertragung des Knowhows und der Marken habe die Steuerbehörde nicht als\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angesehen, sondern als übrige\nEinkünfte. Diese Deklaration sei für die Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 23 AHVV\nverbindlich. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass weder eine selbstständige\nErwerbstätigkeit noch eine Verwertung von Patenten und Lizenzen vorliege. Vielmehr\nliege ein originärer Goodwill vor, der gemäss Rz 1120 WSN nicht zum investierten\nEigenkapital gehöre. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2003 keinen\nmassgeblichen Einfluss mehr auf die Auswertung des Knowhows und der übertragenen\nMarken habe ausüben können, habe sich das Verwertungsrecht derart vom\nBeschwerdeführer gelöst, dass das fragliche Einkommen nur die Abgeltung für die\nÜbertragung dieses Knowhows darstelle und demnach gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung als beitragsfreier Kapitalertrag zu bewerten sei (act. G 1)\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragt die Verwaltung\nAbweisung der Beschwerde. Die Unterscheidung, ob ein originärer oder derivativer\nGoodwill vorliege, sei im Hinblick auf die Beitragspflicht im Rahmen eines Verkaufs\neiner Firma irrelevant. Beide Goodwillarten zeitigten die gleichen Rechtsfolgen. Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterscheidung sei lediglich vorzunehmen, solange der Goodwill nicht quantifiziert\nwerden könne, was nur bei der Unternehmensfortführung durch den gleichen\nEigentümer, nicht aber bei einem Verkauf der Fall sei. Der Beschwerdeführer gehe in\nseiner Annahme fehl, dass Kapitalerträge nicht beitragspflichtig seien, Kapitalgewinne\nhingegen schon. Auszugehen sei von der Frage, ob der zu qualifizierende Ertrag als\nErgebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen\nVerwaltung eigenen Vermögens bzw. bei Ausnützung einer zufällig sich bietenden\nGelegenheit angefallen sei. Der Mehrwert der Unternehmung bzw. der Goodwill sei\nzweifelsohne während der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers\nerarbeitet worden und sei daher beitragspflichtig (act. G 3).\n\n"}