unvermindert zu bezahlen hat (Urteil des EVG vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in E. 4a). Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei Bezahlung der vollen Beitragsschuld zahlungsunfähig würde, da die Möglichkeit besteht, mit der Ausgleichskasse Abzahlungsvereinbarungen zu treffen (Urteil des EVG vom 25. Juli 2003, H 72/03, E. 3.2). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2010 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der für die Jahre 1998 und 1999 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge verneinte. 4.