Sie stellte dabei auf das von den Steuerbehörden veranlagte Einkommen von 2008 ab (vgl. hierzu act. G 3.86). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 38'000.-- in den Jahren 2008 und 2009 bezog und er selbst am 12. Juli 2010 angab, dass er ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 2'000.-- beziehe (act. G 3.104), ist mit der Beschwerdegegnerin von einem anrechenbaren Einkommen von mindestens Fr. 1'800.-- auszugehen. Das anrechenbare Einkommen beträgt damit insgesamt mindestens Fr. 11'992.-- (Fr. 3'192.-- + Fr. 7'000.-- + Fr. 1'800.--).