3.3 Bei der Bestimmung der anrechenbaren Einkommen - nicht zu verwechseln mit der pfändbaren Quote - sind mit den Parteien die IV-Rentenleistungen von Fr. 3'192.-- sowie das Einkommen der Ehefrau von Fr. 7'000.-- heranzuziehen. Umstritten ist indessen die Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Verdienstes. Während der Beschwerdeführer einen provisorischen Betrag von Fr. 1'000.-- geltend macht (act. G 1 und G 3.103), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Verdienst von Fr. 1'800.-- (act. G 3.106). Sie stellte dabei auf das von den Steuerbehörden veranlagte Einkommen von 2008 ab (vgl. hierzu act.