3.2.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Berechnung Hypothekarzinsen im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rahmen (Fr. 2'900.--). Allerdings fehlt ein Beleg. Auch hat das Betreibungsamt im Jahr 2002 als angemessene Wohnkosten lediglich einen Betrag von Fr. 1'800.-- inklusive Nebenkosen anerkannt (act. G 3.5, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beilage). Die zutreffende Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten kann indessen vorliegend offen gelassen werden (vgl. nachfolgende E. 3.2.4 und 3.4).