3.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, sind Steuern und Steuerschulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss WSN nicht zu berücksichtigen (Rz 3034 sowie Anhang 4, III, WSN mit Hinweis auf BGE 95 III 42 E. 3). Die entsprechenden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Steuern von Fr. 1'300.-- und für die Steuerschuld von Fr. 840.-- sind damit im Rahmen des Herabsetzungsgesuchs nicht anrechenbar. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auslagen für "Diverses / Unvorhergesehenes / Zeitungen etc." erfüllen keinen anrechenbaren Tatbestand.