Berufsauslagen von Fr. 300.-- (act. G 1). 3.2.1 Der Grundbetrag für Ehepaare beträgt gemäss Kreisschreiben (S. 3, Rz 3.1.2) Fr. 1'780.-- und wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt angerechnet. Die Frage, ob die Tochter des Beschwerdeführers noch im gleichen Haushalt wohnt, mithin der Grundbetrag um Fr. 575.-- zu erhöhen ist (vgl. Kreisschreiben S. 3, Rz 3.2), kann vorliegend offen gelassen werden (vgl. nachstehende E. 3.2.4 und 3.4). Was den Sohn anbelangt, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er noch im Haushalt des Beschwerdeführers lebt (Studium in der Westschweiz, act. G 3.82). Für den Sohn bezieht der Beschwerdeführer inzwischen keine Kinderrente mehr (vgl. act. G 3.100).