3.1 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Einzelheiten zur Bestimmung des Notbedarfs (Existenzminimums) haben in Nachachtung der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Rz 3032 ff.) zu erfolgen. Bezüglich der betraglichen Bestimmung des monatlichen Grundbetrags verweist die WSN auf die kantonalen Ansätze (Anhang 4).