Zur Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die rechtskräftig festgesetzten Beiträge für das Jahr 1998 und 1999 in Höhe von noch Fr. 50'952.55 (exklusive Zinsen, act. G 3.69) zu bezahlen, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dabei sind dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen. Da es nicht um eine vollstreckungsrechtliche Massnahme geht, ist die Höhe der pfändbaren Quote nicht entschweidwesentlich. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. August 2010 (vgl. vorstehende E. 2.3).