angefochtenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert habe. Es könne sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid zur Zeit ihrer Eröffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 E. 3b). 3.