Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 E. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen hat die Rechtsprechung indessen festgehalten, dass - da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetze - der endgültige Herabsetzungsentscheid unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerungen auf die ökonomischen Verhältnisse des