2.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 E. 3b).