ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4b). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinn des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen.