2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Wird in diesem Sinn jedoch ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat die pflichtige Person die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Der Zeitraum, innerhalb dem die pflichtige Person die Beitragsschuld zu tilgen vermag, ist für die Beurteilung der Frage, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte