B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung. Er legt seine finanziellen Verhältnisse dar und rügt, dass die Beschwerdegegnerin diese nicht ausreichend berücksichtigt habe. Namentlich seien eine ausstehende Steuerschuld von Fr. 97'211.15 und die Kosten der anstehenden Zahnbehandlung von ungefähr Fr. 30'000.-- nicht gewürdigt worden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom 25. Oktober 2010, act. G 3). Erwägungen: 1.