A.b Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen hielt die SVA an der Qualifikation fest. Sie erliess am 10. Januar 2006 erneut Nachtragsverfügungen, worin sie vom Versicherten die Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen für die Jahre 1998 und 1999 von je Fr. 28'353.-- forderte (act. G 3.31). Am 3. März 2006 ersuchte der Versicherte um Erlass/Herabsetzung der geltend gemachten Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 (act. G 3.33). Gleichentags erhob er Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 10. Januar 2006 (act. G 3.34), die mit Entscheid vom 10. Juli 2006 abgewiesen wurde (act. G 3.40). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2006 (act.