Die dagegen gerichtete Einsprache vom 27. Dezember 2003 (act. G 3.8) wies die SVA mit Entscheid vom 11. Februar 2004 ab; gleichzeitig bestätigte sie die Nachtragsverfügungen vom 7. Oktober 2003 (act. G 3.16). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2004 Beschwerde (act. G 3.17). Diese hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid vom 26. August 2004, AHV 2004/6, teilweise gut. Es wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der vom Steueramt gemeldeten Einkünfte 1995/96 sowie zur Neuverfügung an die SVA zurück