{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-28_2011-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4866&type=1563347022&cHash=b78168d9c2da7c1461fe526dfdb3f120", "Checksum": "ef57a54e6a4fa8cf597ec3e13d9b3f4b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:17", "Num": ["AHV 2010/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 AHVG. Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Mit Blick auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'837.-- fällt eine Herabsetzung ausser Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, AHV 2010/28).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 19. Mai 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsherabsetzung / Erlass\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:17", "Checksum": "47911b3f41bd85d5a96413cf1f1d4606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 1 AHVG. Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Mit Blick auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'837.-- fällt eine Herabsetzung ausser Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, AHV 2010/28).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 19. Mai 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsherabsetzung / Erlass\r\n \r\nSachverhalt:\n\nZur Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die rechtskräftig\nfestgesetzten Beiträge für das Jahr 1998 und 1999 in Höhe von noch Fr. 50'952.55\n(exklusive Zinsen, act. G 3.69) zu bezahlen, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen.\nDabei sind dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen. Da es\nnicht um eine vollstreckungsrechtliche Massnahme geht, ist die Höhe der pfändbaren\nQuote nicht entschweidwesentlich. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse\nim Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. August 2010 (vgl.\nvorstehende E. 2.3).\n\n3.1 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und\nseine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Einzelheiten zur\nBestimmung des Notbedarfs (Existenzminimums) haben in Nachachtung der\nWegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen\n(WSN) in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Rz 3032 ff.)\nzu erfolgen. Bezüglich der betraglichen Bestimmung des monatlichen Grundbetrags\nverweist die WSN auf die kantonalen Ansätze (Anhang 4). Gemäss dem Kreisschreiben\ndes Kantonsgerichts St. Gallen über die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums (Notbedarf) vom Dezember 2008 (nachfolgend: Kreisschreiben)\nbeträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich\nderen Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochenergie, Radio-, TV- und\nTelefongebühren sowie für kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung im Fall eines\nEhepaars Fr. 1'780.--. Zum monatlichen Grundbetrag sind noch weitere Zuschläge für\nbestimmte Auslagen (Wohn- und Heizungskosten, Sozialbeiträge, unumgängliche\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerufsauslagen und Ausbildungskosten für Kinder bis zur Volljährigkeit, Anhang 4, II,\nZiff. 1 ff., WSN) miteinzubeziehen.\n\n3.2 Der Beschwerdeführer macht folgende zu berücksichtigende monatliche Auslagen\nim Zusammenhang mit der Ermittlung des Existenzminimums geltend:\nHypothekarzinsen von Fr. 2'900.--, Nebenkosten (Heizung, Strom usw.) von Fr. 300.--,\nKrankenkasse von Fr. 1'400.--, Lebensunterhalt einschliesslich Hygiene, Telefon usw.\nvon Fr. 1'800.--, Steuern von Fr. 1'300.--, für Steuerschulden (zur Zeit von\nFr. 97'211.15) Fr. 840.--, Unterhalt Liegenschaft / Rückstellungen Zahnarzt von\nFr. 600.--, Altersvorsorge von Fr. 600.--, öffentlicher Verkehr von Fr. 300.--,\nVersicherungen von Fr. 400.--, \"Diverses / Unvorhergesehenes / Zeitungen etc.\" von\nFr. 300.-- und Fachliteratur/Berufsauslagen von Fr. 300.-- (act. G 1).\n\n3.2.1 Der Grundbetrag für Ehepaare beträgt gemäss Kreisschreiben (S. 3, Rz 3.1.2)\nFr. 1'780.-- und wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt angerechnet. Die Frage,\nob die Tochter des Beschwerdeführers noch im gleichen Haushalt wohnt, mithin der\nGrundbetrag um Fr. 575.-- zu erhöhen ist (vgl. Kreisschreiben S. 3, Rz 3.2), kann\nvorliegend offen gelassen werden (vgl. nachstehende E. 3.2.4 und 3.4). Was den Sohn\nanbelangt, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er noch im Haushalt des\nBeschwerdeführers lebt (Studium in der Westschweiz, act. G 3.82). Für den Sohn\nbezieht der Beschwerdeführer inzwischen keine Kinderrente mehr (vgl. act. G 3.100).\n\n3.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, sind Steuern und\nSteuerschulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\ngemäss WSN nicht zu berücksichtigen (Rz 3034 sowie Anhang 4, III, WSN mit Hinweis\nauf BGE 95 III 42 E. 3). Die entsprechenden vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nAuslagen für Steuern von Fr. 1'300.-- und für die Steuerschuld von Fr. 840.-- sind\ndamit im Rahmen des Herabsetzungsgesuchs nicht anrechenbar. Auch die vom\nBeschwerdeführer ins Feld geführten Auslagen für \"Diverses / Unvorhergesehenes /\nZeitungen etc.\" erfüllen keinen anrechenbaren Tatbestand.\n\n3.2.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Berechnung Hypothekarzinsen\nim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rahmen (Fr. 2'900.--). Allerdings fehlt\nein Beleg. Auch hat das Betreibungsamt im Jahr 2002 als angemessene Wohnkosten\nlediglich einen Betrag von Fr. 1'800.-- inklusive Nebenkosen anerkannt (act. G 3.5,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeilage). Die zutreffende Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten kann indessen\nvorliegend offen gelassen werden (vgl. nachfolgende E. 3.2.4 und 3.4).\n\n"}