{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-28_2011-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4866&type=1563347022&cHash=b78168d9c2da7c1461fe526dfdb3f120", "Checksum": "ef57a54e6a4fa8cf597ec3e13d9b3f4b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:17", "Num": ["AHV 2010/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 AHVG. Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Mit Blick auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'837.-- fällt eine Herabsetzung ausser Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, AHV 2010/28).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 19. Mai 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsherabsetzung / Erlass\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:17", "Checksum": "47911b3f41bd85d5a96413cf1f1d4606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.05.2011 AHV 2010/28\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 1 AHVG. Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Mit Blick auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'837.-- fällt eine Herabsetzung ausser Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, AHV 2010/28).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 19. Mai 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsherabsetzung / Erlass\r\n \r\nSachverhalt:\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Hinweis auf die Begründung des\nangefochtenen Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom\n25. Oktober 2010, act. G 3).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die\nBeschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der\npersönlichen Beiträge zu Recht abgelehnt hat.\n\n2.\n\n2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nüber die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.29) und Art. 27 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft\n(EOG; SR 834.1) können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch\nversicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte\noder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht\ngeringer sein als der Mindestbeitrag.\n\n2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung der\nUnzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen\nBeitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Wird in\ndiesem Sinn jedoch ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat die pflichtige Person\ndie geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Der Zeitraum, innerhalb dem die\npflichtige Person die Beitragsschuld zu tilgen vermag, ist für die Beurteilung der Frage,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts] vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4b). Unter Notbedarf ist das\nExistenzminimum im Sinn des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten\nwirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu\nbeurteilen. Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer\nBeitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss\nauch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten bzw. der Ehegattin\nder beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder\n(ZAK 1989 S. 111 E. 3a mit Hinweisen; betreffend pfändbare Quote siehe BGE 131 V\n251 E. 1.1). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven\nNotlage, weswegen es nicht genügt, wenn die pflichtige Person sich subjektiv in einer\nbedrängten Lage wähnt (Urteil des EVG, vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4a).\nMassgebend ist der tatsächliche, objektive Notbedarf der pflichtigen Person und seiner\nFamilie, nicht etwa der standesgemässe oder der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 73\nE. 3b).\n\n2.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind rechtsprechungsgemäss\ngrundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen\nVerfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids massgebend. Tatsachen,\ndie sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit\ndem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die\nBeurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids zu\nbeeinflussen (ZAK 1989 S. 11 E. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass\nvon Beitragsforderungen hat die Rechtsprechung indessen festgehalten, dass - da der\nganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des\nSchuldners voraussetze - der endgültige Herabsetzungsentscheid unter Vorbehalt von\nFällen missbräuchlicher Verzögerungen auf die ökonomischen Verhältnisse des\nSchuldners abstellen müsse, die im Zeitpunkt gegeben seien, da er bezahlen sollte.\nWeder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse könnten\nentscheidend sein. Dennoch sei das im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene\nGericht nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls\nwieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Eröffnung der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangefochtenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert habe. Es könne\nsich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verfügung bzw. der\nEinspracheentscheid zur Zeit ihrer Eröffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die\neine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte,\nüberlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es\naber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen -\nnach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt\nzugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 E. 3b).\n\n3.\n\n"}