2.7 Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für bundesrechtliche Beiträge von Fr. 27'263.25 und für entgangene kantonalrechtliche Beiträge und die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen von Fr. 7'689.85 (je inklusive anteilige Nebenkosten) zu bezahlen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte