2.6.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsabrechnungsund Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Höhe entstanden. Bezüglich der nicht weitergeleiteten Kinderzulagen ist davon auszugehen, dass bei korrekter Weiterleitung an den Betroffenen kein Schaden bei der Beschwerdegegnerin entstanden wäre.