G 3.11) bezüglich der Bezahlung der geschuldeten Beiträge gemahnt werden. In der Folge sah sich die Beschwerdegegnerin regelmässig veranlasst, Mahnungen zu versenden (vgl. etwa Mahnung vom 13. August 2007, act. G 3.16; vom 11. Februar 2008, act. G 3.26; vom 9. Juni 2008, act. G 3.38; vom 9. Februar 2009, act. G 3.76; vom 18. Mai 2009, act. G 3.97, vom 17. August 2009, act. G 3.110) und die Ausstände betreibungsrechtlich vollstrecken zu lassen. Es kam zu den Verlustscheinen in Höhe des geltend gemachten Schadens. Vor diesem Hintergrund ist von einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.